Rad- und Motor- Club
   "Sturm" Hombruch 1925 e.V.
        Mitglied des Radsportverbandes Nordrhein-Westfalen e.V im Bund Deutscher Radfahrer

      19 facher Deutscher Meister

Satzung des Rad- und Motorclub „Sturm“ Hombruch 1925 e. V.



§ 1 Name, Sitz und Farbe des Clubs

1. Der Club führt den Namen: Rad- und Motorclub „Sturm“ Hombruch 1925 e. V.
2. Er hat seinen Sitz in Dortmund-Hombruch.
3. Die Clubfarben sind: Blau - Schwarz
Der Club ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund einzutragen.


§ 2 Zweck des Clubs

1. Der Club hat den Zweck, den Radsport zu pflegen und zu fördern. Er führt radsportliche Veranstaltungen durch. Wirtschaftlichen Zwecken dient der Club nicht.
2. Die übungen dienen der sportlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder (Spitzen- und Breitensport).

Der Club ist frei von politischen und religiösen Bindungen.


§ 3 Mitgliedschaft des Clubs

1. Der Club ist Mitglied des Radsportverbandes Nordrhein-Westfalen im Bund Deutscher Radfahrer.
2. Er kann kooperatives Mitglied anderer Organisationen werden (DRK, DJH).


§ 4 Mitglieder des Clubs

1. Mitglieder des Clubs sind:
a) Schüler
b) jugendliche Mitglieder
c) ordentliche Mitglieder
d) fördernde (passive) Mitglieder
e) Ehrenmitglieder

2. Mitglied des Clubs kann jede unbescholtene Person werden. Schüler, Jugendliche und ordentliche Mitglieder dürfen einem anderen Radsport treibenden Verein nicht angehören.
3. Die Aufnahme als Mitglied des Clubs muss schriftlich bei einem Vorstandsmitglied beantragt werden. Bei Schülern und Jugendlichen bis 18 Jahren ist die schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
4. Die Aufnahme wird im wöchentlichen Clubabend bekannt gegeben und gilt als bewirkt, wenn in der Zeit bis zum nächsten Clubabend kein Einspruch von mindestens drei Mitgliedern erfolgt. über den Einspruch entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach Anhörung der Parteien. Schüler und Jugendliche sind nicht berechtigt, Einspruch gegen eine Aufnahme einzulegen.
5. Personen, die Mitglied werden wollen und einem anderen Radsportverein angehört haben, müssen von diesem eine Abkehrbescheinigung beibringen.
6. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Club oder um den Radsport besondere Verdienste erworben haben. Einzelheiten werden durch die Ehrenordnung des Clubs geregelt.


§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlöscht durch:
a. Tod
b. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
c. Austritt
d. Ausschluss

Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden alle Rechte und Ansprüche an den Club und sein Vermögen.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den geschäftsführenden Vorstand. Auf Verlangen wird eine Abkehrbescheinigung ausgestellt, wenn der sich Abmeldende seinen sämtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Club nachgekommen ist. Der Austritt erfolgt zum Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahr), in dem die Austrittsanzeige dem geschäftsführenden Vorstand zugeht und muss dem Verein bis zum 30.10. zugegangen sein.
3. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes und kann auf Zeit oder dauernd erfolgen. Der Ausschluss muss dem Ausgeschlossenen schriftlich mitgeteilt werden.
Innerhalb eines Monats, nachdem der Beschluss zugestellt wurde, hat der Ausgeschlossene das Recht, Einspruch einzulegen. über den Einspruch, der schriftlich einzulegen ist, entscheidet der Vorstand mehrheitlich.

Ausgeschlossen werden können Mitglieder, die
a. den Interessen des Clubs entgegenarbeiten oder dessen Ansehen schädigen,
b. ehrenrührig mit dem Gesetz in Konflikt kommen,
c. mit der Beitragzahlung trotz Mahnung im Rückstand bleiben und
d. die Satzung des Clubs missachten.

Anstelle des Ausschlusses kann Bestrafung nach der Sportordnung des Bundes Deutscher Radfahrer erfolgen.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder des Clubs haben das Recht, an den Veranstaltungen und Versammlungen des Clubs teilzunehmen und durch ihre Stimmenabgabe an der Gestaltung des Clublebens mitzuwirken.
Die Radsport treibenden Mitglieder werden sportlich betreut und beraten.
2. Die Mitglieder des Clubs haben die Pflicht, die Satzung des Clubs sowie die Satzungen der übergeordneten Instanzen zu beachten.
3. Bei Veranstaltungen des Clubs haben sich alle Mitglieder zur Mitarbeit zur Verfügung zustellen.
Alle Mitglieder des Clubs haben sich stets so zu verhalten, dass dem Club kein materieller oder ideeller Schaden entsteht.


§ 7 Beiträge

Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr wird von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden festgelegt. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.


§ 8 Organe des Clubs

Die Organe des Clubs sind:
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung


§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Er besteht aus:
a. dem geschäftsführenden Vorstand
b. dem erweiterten Vorstand
c. dem Beirat

2. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Club gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a. der 1. Vorsitzenden / dem 1. Vorsitzenden
b. der 2. Vorsitzenden / dem 2. Vorsitzenden
c. der Schatzmeisterin /dem Schatzmeister
d. der Geschäftsführerin /dem Geschäftsführer

Mindestens zwei von ihnen können den Club gemeinsam vertreten.

3. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a. Ehrenvorsitzende /Ehrenvorsitzender
b. Radtourenfachwartin / Radtourenfachwart
c. Wanderfachwartin / Wanderfachwart
d. Sozialwartin / Sozialwart
e. Sportwartin / Sportwart
f. Pressewartin / Pressewart
g. Aktivensprecherin / Aktivensprecher zugl. Meldewartin / Meldewart
4. Dem Beirat können 4 - 6 Mitglieder angehören. Er kann nur beratend tätig werden.
5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
6. Die Clubkasse kann jederzeit, muss aber zweimal im Jahr geprüft werden.

Bei Abstimmungen im Vorstand ist bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.


§ 10 Die Mitgliederversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung wird am Anfang des Geschäftsjahres abgehalten. Sie wählt den Vorstand im Zweijahresrhythmus und nimmt die Geschäfts-, Kassen- und Sportberichte des bisherigen Vorstands entgegen. Die Berichte über die Kassenprü-fungen geben die Kassenprüfer. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Vorstandsneuwahl im Amt.
2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse auf Satzungsänderung bedürfen der 2/3 Mehrheit, wenn mindestens 50% aller Mitglieder anwesend sind. Ist das nicht der Fall, so kann der gleiche Antrag auf einer erneut einzuberufenden Hauptversammlung behandelt werden. Zur Annahme des Antrags genügt dann die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3. Von jeder Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in dem vor allem die Beschlüsse festgehalten werden. Das Protokoll ist von der Protokollführerin / dem Protokollführer und der 1. Vorsitzenden / dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
4. Der Vorstand kann bei Bedarf außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn 20% der Mitglieder es fordern.
5. Zu den in § 10 genannten Versammlungen, mit Ausnahme der Clubabende, wird schriftlich eingeladen. Die Einladungen enthalten die Tagesordnung und sollen 2 Wochen vor dem Termin zugestellt sein.
In jeder Woche wird im Clublokal ein Clubabend abgehalten. Beschlüsse werden an den Clubabenden nicht gefasst. Abstimmungen dienen der Meinungsbildung. Der Vorstand wird nicht dadurch gebunden.


§ 11 Auflösung des Clubs

1. Der Beschluss auf Auflösung des Clubs kann nur mit 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
2. Der Antrag auf Auflösung des Clubs darf nur gestellt werden, wenn er von mindestens 2/3 aller Mitglieder (nicht nur der Anwesenden) unterschriftlich gestützt wird.

Bei Auflösung des Clubs ist das Vermögen an den Bezirk Westfalen-Mitte im Landesverband Nordrhein-Westfalen im Bund Deutscher Radfahrer abzuführen. Eine Aufteilung an die bisherigen Mitglieder ist ausgeschlossen.


§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle früheren Satzungen und Bestimmungen verlieren damit ihre Gültigkeit.


Dortmund, den 04. März 2009

Andreas Schulz (1. Vorsitzender)    Manfred Austermann (2. Vorsitzender)

Dieter Tiede (Schatzmeister)    Sven Krause (Geschäftsführer)



Diese Satzung kann auch als .pdf-file heruntergeladen werden. Dazu bitte hier klicken.





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Die nächsten Termine

Di, 07.02.2012
17:30 Uhr: Turnhallentraining, Froschloch
Mi, 08.02.2012
17:30 Uhr: Lauftraining Bittermark,Treffpunkt Augustinum
19:30 Uhr: Vereinsabend Haus Puschnik
Do, 09.02.2012
18:00 Uhr: Turnhallentraining, Turnhalle der Langeloh-Grundschule
Sa, 11.02.2012
10:30 Uhr: Radtraining, Treffpunkt Niere
So, 12.02.2012
10:00 Mitgliederversammlung, Haus Puschnik, Grotenbachstr.48



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